Das Wichtigste zum Transparenzregister

Das Transparenzregister ist in Deutschland die offizielle Plattform für die Verwaltung von Daten von wirtschaftlich Berechtigten. Das Ziel ist die Unterbindung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Transparenzregister haben wir für Sie zusammengefasst.

 

1. Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister wurde in Deutschland am 27. Juni 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt und trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

 

2. Welche Verpflichtungen ergeben sich durch das Transparenzregister?

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) sowie auch nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen verpflichtet, dem Bundesanzeiger Verlag Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

 

3. Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter”?

Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung letztlich steht. Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von mehr als 25 Prozent des Kapitals sind, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Lassen sich solche Personen nicht identifizieren, dann müssen die Mandatsträger eingetragen werden. In diesem Fall gelten etwa Vorstandsmitglieder als wirtschaftlich Berechtigte.

 

4. Welche Regelung galt bis 31. Juli 2021?

Bis Ende Juli 2021 war eine Mitteilung an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (oder den Mandatsträgern) nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, ergaben (sog. „Mitteilungsfiktion”).

 

5. Was hat sich seit 1. August 2021 geändert?

Die „Mitteilungsfiktion” ist ersatzlos weggefallen. Für alle der Meldepflicht unterliegenden Rechtseinheiten oder Rechtsgestaltungen hat das zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten (oder der Mandatsträger) nunmehr erforderlich wird – auch dann, wenn die Angaben in öffentlichen Registern bereits vorhanden sind.

 

6. Welche Übergangsfristen gelten?

Für die Meldung gelten folgende Übergangsfristen: Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen sie bis zum 31. März 2022 vornehmen; Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

 

7. Welche Angaben müssen gemacht werden?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten (oder der Mandatsträger): Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten.

 

8. Welcher Aufwand ist mit der Mitteilung verbunden?

Das hängt vor der Größe der meldepflichtigen Rechtseinheit ab. Bei Konzernen mit beispielsweise 150 Beteiligungen und jeweils drei bis vier wirtschaftlich Berechtigten (oder Mandatsträgern), sind die Angaben für 450 bis 600 Personen zu ermitteln und einzutragen.

 

9. Können die Daten elektronisch an das Transparenzregister übermittelt werden?

Nein, das geht leider nicht. Die Angaben können nicht über eine Schnittstelle übertragen werden, sondern müssen „von Hand” auf der Webseite transparenzregister.de eingetragen werden.

 

10. Welche Unterstützung leistet zetVisions CIM?

Die Software ermittelt die nach dem GwG wirtschaftlich Berechtigten und zeigt sie – oder die Mandatsträger – für eine einzelne Gesellschaft in einem Tap/Reiter und für mehrere Gesellschaften in einem Bericht an. Mit diesem Bericht liegen alle Daten vor, die dann auf transparenzregister.de eingetragen werden müssen. Die Eintragung in das Register selbst, ist für Konzerne schon eine enorme Fleißarbeit. Da ist es eine nicht zu unterschätzende Unterstützung, wenn die erforderlichen Daten automatisch bereitgestellt werden und man sie nicht mühsam zusammensuchen muss.

 

Lernen Sie CIM kennen!


In diesem kostenlosen Webinar stellen wir Ihnen unsere Software CIM vor, die alle Veränderungen im Beteiligungsportfolio Ihres Unternehmens abbildet.

Dabei hilft Ihnen zetVisions CIM:

  • Zeitsparende Meldungserstellung
  • Stichtagsgenaue Datenerfassung
  • Geführte Dateneingabeprozesse bis zur Freigabe
  • Revisionssicherheit durch Änderungsbelege
  • Alle Informationen zu einer Beteiligungsgesellschaft auf einen Blick.
zetVisions - Transparentes Beteiligungsmanagement mit CIM

Damit wird die aktive Steuerung und Optimierung Ihrer Beteiligungsstrukturen effizienter als je zuvor. Melden Sie sich JETZT zur 45-minütigen Online-Demo an. Beteiligen Sie sich interaktiv oder schauen Sie einfach entspannt zu. Wir freuen uns auf Sie!

ZUR ANMELDUNG

 

 
Zurück zum Blog

Verwandte Themen

IT-gestütztes Beteiligungsmanagement

Beteiligungscontrolling ist heute mehr als die Konsolidierung von Tochtergesellschaften in die...

„Data Preparation“ – die Grundlage für aussagekräftige Analysen

Auf die Vorbereitung kommt es an: Mit Data Preparation Daten nutzbar machen Das Ziel von Data...

Die SAP S/4HANA Migration meistern

Das „S“ in SAP S/4HANA, der Softwaresuite für Unternehmensführung mit ERP in Echtzeit auf Basis der...